AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

R.O.V.E Records Germany

Inhaber: Udo Wöhrle

Pfaffenleite 10

90570 Langenzenn

Telefon 09101 90 25 85

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Lesen Sie hier die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sorgfältig durch,

die beim Zustandekommen eines Vertrages oder einer Buchung des Tonstudios zur Geltung kommen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Tonstudiobereich

1. Allgemeines

Die Allgemeinen Geschäfts-, Herstellungs- und Lieferbedingungen von R.O.V.E Records, weiters

als Tonstudio bezeichnet, gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten grundsätzlich für

Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und

jedes Vertrages. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des

Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der derzeit gültigen Fassung gelten sie

insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes

widersprechen. Eine rechtliche Bindung des Tonstudios tritt nur durch die firmenmäßige

Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages und geleisteter Anzahlung

(Punkt5) ein.

2. Kosten

Die Verrechnung der Leistungen erfolgt laut Angebot nach tatsächlich verbrauchten Einheiten zu

Stück- oder Stundenpreisen oder pauschal, zusätzliche Leistungen werden nach der im Betrieb

aufliegenden bzw auf der Homepage ersichtlichen jeweils gültigen Preisliste und den dort

genannten Preisen ohne MwSt. (Kleinstunternehmer-Regelung in Rechnung gestellt.

Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen sind im Nettopreis nicht enthalten.

Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die vom Tonstudiobetrieb gemessene Zeit maßgebend, wobei die erste Stunde voll

und danach jede weitere angefangene halbe Stunde berechnet werden.

Die angebotenen Leistungen und Preise gelten ausschließlich für die im Tonstudio getätigten

Aufnahmen während der Geschäftszeiten. Für außerhalb der Geschäftszeiten getätigte

Aufnahmen (insbesondere bei Überschreitung der im Kollektivvertrag der Fachgruppe

Audiovision- und Filmindustrie festgelegten gesetzlichen Normalarbeitszeit) kann das Tonstudio

Überstundensätze in der Höhe von 50% (Mo-Fr von 18:00 bis 20:00 Uhr) oder 100% (Mo-Fr von

20:00 bis 9:00 Uhr, sowie Sa und So 00:00 bis 24:00 Uhr) zusätzlich zu den regulären Tarifen

verrechnen. Fremdkosten werden, wenn nicht anders vereinbart, mit einem 15%

Handlungskostenaufschlag und einem 10% Gewinnaufschlag vom Tonstudio verrechnet.

Sprecherhonorare werden ausschließlich nach der gültigen Sprecherhonorarpreisliste (VOICE)

angeboten. Sprecher verrechnen, außer wenn anders vereinbart, immer direkt an den Kunden.

Daher übernimmt das Tonstudio keine Verantwortung für Sprecher, die - aus welchem Grund auch

immer - außerhalb der Tarifliste verrechnen. Dem Kunden steht es frei, die angebotenen Honorare

direkt von den Sprechern bestätigen zu lassen, bzw. kann dies das Tonstudio auf Aufforderung

auch in Ihrem Namen tun.

Herstellung, Änderung, Abnahme, Lieferfrist

Die Produktion beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt nach Zustandekommen des Vertrages und

geleisteter Anzahlung. Das Tonstudio übernimmt keine Verantwortung für von Kunden mangelhaft

angelieferte Daten, Audiofiles oder Aufnahmen. Buchungen von Sprechern und Musikern, die das

Tonstudio im Namen des Kunden durchführt, können auch ohne vorangegangenem Schriftverkehr

erfolgen. Daraus resultierende Aufnahmetermine sind für den Kunden verbindlich. Für

ausgefallene oder verschobene Termine, deren Ursache nicht das Tonstudio selber ist, übernimmt

es auch keine Verantwortung. Die Bezahlung von Ausfallshonoraren geht in solchen Fällen zur

Gänze zu Lasten des Kunden.

Tonstudiobuchungen, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert wurden, werden

in Rechnung gestellt. Die technische Gestaltung der Aufnahme obliegt dem Tonstudio, die

Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt durch Vorführung oder Übermittlung eines

Referenztonträgers oder digitaler Bereitstellung von Referenzfiles (WAV, MP3, ...). Fertige

Aufnahmen - insbesondere Spots - müssen vom Kunden abgenommen und zum Versand frei

gegeben werden. Mit der Abnahme akzeptiert der Kunde die technische und inhaltliche Qualität.

Etwaige Beanstandungen (oder Mängelrügen) sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach

Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudiobetrieb bekannt zu geben.

Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die

beanstandeten Tonträger dem Tonstudiobetrieb zur Verfügung zu stellen.

Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche, so hat er die

gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Tonstudiobetrieb ist verpflichtet und allein

berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen auf Kosten und Lasten des

Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen

Kalkulation als der vor Produktionsbeginn genehmigten führt.

Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen

entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht.

Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber. Der Tonstudiobetrieb ist nicht

verpflichtet, das Originaltonmaterial aufzubewahren.

4. Haftung

Der Tonstudiobetrieb verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Bei der

zur Vervielfältigung von Medien und Tonträgern übermittelten Master übernimmt das Tonstudio

nur für jene als Mastermedium gekennzeichneten Master CDs (PMCD), DDP Master und

Masterfiles (Sendekopien) die Verantwortung für deren technische Eignung zur Vervielfältigung

bzw. Ausstrahlung. Die Vervielfältigung von 'Listening Copies', Referenz CD's oder sonstiger Files

und Medien, die nicht ausdrücklich als Master gekennzeichnet sind, erfolgt auf Gefahr des

Kunden. Für den Inhalt ist der Auftraggeber selbst verantwortlich, er erhält zu dessen Prüfung

eine Belegkopie.

Tritt bei der Herstellung der Aufnahme (des Tonträgers) ein Umstand ein, der die vertragsmäßige

Herstellung unmöglich macht, so hat der Tonstudiobetrieb nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der

Herstellung oder nicht rechtzeitige Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudiobetrieb

noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom

Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem Tonstudiobetrieb zu entgelten.

Sachmängel, die vom Tonstudiobetrieb anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können

diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann der

Tonstudiobetrieb nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen

gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der

Tonstudiobetrieb ist berechtigt, die Beseitung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum

Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb zur

Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von

Ton - und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder

beschädigten Teile, nicht jedoch deren Aufnahmen oder Inhalte. Bei einer Beschädigung von

Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung des Tonstudiobetriebes

Versicherungen abzuschließen besteht nicht.

5. Zahlungsbedingungen

Soferne nichts anders vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen

1) 50 % bei Auftragserteilung

2) 50 % bei Lieferung der Aufnahme bzw des Tonträgers

Die Zahlungsfrist gemäß Punkt 5.2. beträgt, wenn nicht anders vereinbart, netto bei Erhalt der

Rechnung ohne Abzüge. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist das Tonstudio berechtigt, 15%

Zinsen per anno sowie Mahnspesen in der Höhe von Euro 20,00 je Mahnung in

Rechnung zu stellen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen Honorarforderungen/

Rechnungen des Tonstudios ist nicht möglich. Der Kunde verpflichtet sich, alle dem

Auftragnehmer entstehenden Kosten für die Forderungsbetreibung, insbesondere auch die

Kosten eines konzessionierten Inkassobüros gem. Honorarrichtlinien der

Bundeswirtschaftskammer 1993, begrenzt gemäß BGBL 141/1996 und die Kosten eines

beauftragen Rechtsanwaltes sowie 15% Verzugszinsen zu ersetzen.

6. Urheberrechte, Verwertungsrechte

Alle vom Tonstudio gelieferten und produzierten Waren, sowie Rechte aus Leistungen bleiben bis

zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen

den Auftraggeber (einschließlich Zinsen und Nebenkosten) Eigentum des Tonstudiobetriebes. Eine

Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten

Bestandes des Eigentumvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung des Tonstudiobetriebes

unzulässig und unwirksam. Der Kunde erhält erst nach vollständiger Bezahlung die

entsprechenden Nutzungsrechte. Einschränkungen gibt es diesbezüglich bei

Musikkompositionen, Musikproduktionen, Musikbearbeitungen, Remixes u.ä.: Hier werden die

Nutzungsrechte gesondert verrechnet und sind in der Regel zeitlich, örtlich und medial begrenzt.

Der Kunde ist verpflichtet, dem Tonstudio jeden weiteren Einsatz außerhalb der erworbenen

Nutzungsrechte zu melden und die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben.

Der Auftraggeber haftet dafür, daß er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge

im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie immer

geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber,

Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw.

urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung

seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein.

Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an

den Tonstudiobetrieb stellen sollten und verpflichtet sich, den Tonstudiobetrieb schad- u. klaglos

zu halten.

Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, daß gesetzlich

vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom

Tonstudiobetrieb vorgenommen werden.

7. Sonstige Bestimmungen

Im Zusammenhang mit der Tonproduktion ist branchenbedingt Flexibilität und eine

unbürokratische Auftragsabwicklung unabdingbar. Aufgrund raschen Handlungsbedarfes ist

daher in vielen Fällen eine schriftliche Auftragserteilung nicht möglich. Sollte zum Zeitpunkt der

Auftragserledigung aus oben genannten Gründen keine schriftliche Auftragserteilung vorhanden

sein, so gelten die seitens des Tonstudios erstellten Aufzeichnungen als einzige rechtliche

Grundlage bis zu einem etwaigen Beweis des Gegenteils.

Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor

Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen

Auftraggeber gegenüber dem Tonstudio Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte

abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die

Abnahme des Tonwerkes verantwortlich zeichnet. Änderungen des Produktionsvertrages oder/

und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine

Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen

unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt. Dem

Tonstudiobetrieb steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber

überlassen hat oder die beim Tonstudiobetrieb lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt

wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem

Auftraggeber getilgt sind. Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen,

diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Tonstudiobetrieb, welcher auch

berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des

Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.

8. Gerichtsstand

Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Tonstudios sachlich

zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat das österreichische Recht zur Anwendung zu

bringen

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist die Stadt Fürth. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Langenzenn 2022 Udo Wöhrle

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